Warum Testamentsvollstreckung?

 

Aufgaben des Testamentsvollstreckers und die Bestellung

Durch einen Testamentsvollstrecker kann der Erblasser weitgehend vermeiden, dass zwischen den Erben Streitigkeiten über die Nachlassverteilung entstehen. Die Testamentsvollstreckung ist auch ein geeignetes Instrument um die Erfüllung von den im Testament enthaltenen Auflagen sicherzustellen. An Weisungen der Erben ist der Testamentsvollstrecker nicht gebunden. Insbesondere bei einem hohen Nachlassvermögen, bei mehreren Erben, einer umfangreichen Teilungsanordnung und natürlich bei Auflagen dient die Anordnung einer Testamentsvollstreckung dazu, Streitigkeiten unter den Erben zu vermeiden und damit dafür sorgen, dass der letzte Wille des Erblassers auch richtig umgesetzt wird. Rechtsunerfahrene Personen, minderjährige oder im Ausland lebende Erben sind mit einer Nachlassabwicklung häufig überfordert.

Es gelten dann die allgemeinen gesetzlichen Regelungen (vgl. §§ 2203 ff. BGB), die im wesentlichen die Nachlassverwaltung und Umsetzung der Anordnungen des Erblassers, die Begleichung der Nachlassverbindlichkeiten, die Abgabe der Erbschaftsteuererklärung und die Verteilung der verbleibenden Vermögensgegenstände betreffen.

Ein Testamentsvollstrecker ist gesetzlich mit umfangreichen Befugnissen ausgestattet. So ist er insbesondere berechtigt, den Nachlass in Besitz zu nehmen und über die Nachlassgegenstände zu verfügen.


Testamentsvollstreckung als Schutz vor Gläubiger

Durch eine Testamentsvollstreckung kann der Erbe auch vor dem Zugriff seiner eigenen Gläubiger geschützt werden. Nach § 2214 BGB können Gläubiger des Erben, die nicht zu den Nachlassgläubigern gehören, sich nicht an die der Verwaltung des Testamentsvollstreckers unterliegenden Nachlassgegenstände halten.

Hinweis: Durch ein so genanntes Behindertentestament kann auch der Zugriff der Sozialhilfeträger verhindert werden. Der Begriff „Behindertentestament“ wird für Testamente oder Erbverträge verwendet, bei denen einer oder mehrere der gesetzlichen Erben behindert sind.

In vielen Fällen sind die Pflegekosten so hoch, dass der Staat mit Sozialleistungen einsprungen muss. Verfügt der behinderte Erbe nun über eigenes Vermögen, so muss dieses weitgehend für die Pflegekosten verwendet werden. Als Folge wird das geerbte Vermögen in Höhe der Kosten vom Sozialhilfeträger zurückgefordert.

Zur Vermeidung eines solchen Sachverhalts empfehlen Anwälte häufig die testamentarische Anordnung der Vorerbschaft. Um dem Vorerben die erforderlichen und gewünschten Zuwendungen aus dem Erbe zu verschaffen und so gleichzeitig den Zugriff der Sozialhilfeträger zu unterbinden, wird ein Dauertestamentsvollstrecker bestimmt.


Dauer Testamentsvollstreckung

Das Aufgabengebiet des Testamentsvollstreckers kann auf Dauer im Sinne des § 2209 BGB angelegt sein oder auf bestimmte Verfügungen über Nachlassgegenstände beschränkt werden. Während der Tätigkeit des Testamentsvollstreckers kann der Erbe nicht wirksam über Gegenstände verfügen, die der Testamentsvollstreckung unterliegen. Beispiel einer Dauertestamentsvollstreckung: Den „verschwenderischen“ Erben soll jährlich ein bestimmter Ertrag oder Teil aus dem Vermögen zugewendet werden. Eine derartige Verfügung ist sinnvoll, wenn der Erblasser befürchtet, dass die Erben Haus und Grund schnell verprassen würden. Eine langjährige Testamentsvollstreckung wird häufig auch dann angeordnet, wenn ein Unternehmen an einen Minderjährigen vererbt wird.

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